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Vorschlag für eine Verordnung des Rates über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung

KOM (2008) 553. - AZ 321-34602/0003. Oktober 2008

12.10.2008

 

Stellungnahme (Auszüge)

Die Begründung, „die Empfehlungen, den Einsatz von Kohlendioxid bei Schweinen ... schrittweise einzustellen“ nicht in den Vorschlag einzuarbeiten, da die Folgenabschätzung ergeben habe, dass dies aus wirtschaftlicher Sicht nicht tragbar sei, ist nicht nachzuvollziehen und nicht zu akzeptieren. Die CO2-Betäubung ist aus Tierschutzgründen zu verbieten, weil im Bereich der Gasanflutung (15-20 Sek.) Atemnot und Panik entstehen. Das Erleiden eines Erstickungstodes muss den Tieren erspart werden. Die heutigen Praktiken bei der CO2-Betäubung führen zu einer hohen Fehlbetäubungsrate von 15-20 % und damit auch zu einer Missachtung der Fleisch-Hygiene. Auch ist bei der CO2-Betäubung eine Ersatzbetäubung mit der Elektrozange nur schlecht durchführbar.

Zumindest ist der CO2-Phase eine Argon-Phase vorzuschalten. (Siehe „Betäubung von Schweinen mit Kohlendioxid, Argon, Stickstoff-Argon-Gemisch oder Argon/Kohlendioxid (2-stufig)“ von U. Machold und anderen, 2. Schlachttechnologie-Workshop 08. Mai 2003, Bundesanstalt für Fleischforschung. „Am ehesten in die Praxis umsetzbar erscheint das zweistufige System mit Argon und CO2“). Dabei ist ein Anteil von mindestens 2 % Sauerstoff im Argon wesentlich für schnellen Bewusstseinsverlust und Tod.

Die höheren Kosten sind auf den Fleischverkaufspreis umzulegen.

  • Neuanlagen sind nicht mehr zu genehmigen; Altanlagen laufen aus. Die Aufenthaltsdauer muss dann 150 Sekunden betragen bei einer Kohlendioxid-Konzentration von 90Vol% CO2 (Dänisches Fleischforschungsinstitut).
  • Neu aufzunehmen: „Die Schlacht-Tierschutzvorschriften sind auch bei sogenannten kulturellen Veranstaltungen voll anzuwenden. Sofern dies räumlich und technisch bedingt nicht möglich ist, hat der Teil dieser Veranstaltungen, bei dem Tiere getötet werden, zu unterbleiben.“
  • Neu aufzunehmen: „Rituelle Schlachtungen sind nur bei Anwendung der Elektrokurzzeitbetäubung durch sachkundige Personen und unter tierärztlicher Aufsicht zulässig.“
  • Ergänzen: „Einmal jährlich sind Nachschulungen durchzuführen. Schulungen und Nachschulungen sind auch für die für den Tierschutz zuständigen Behörden durchzuführen. Auch die Vertreter der Aufsicht führenden Behörden einschließlich der Fleischkontrolleure, die Hausschlachtungen und kleine Gewerbebetriebe kontrollieren, sowie die Tierschutzbeauftragten müssen eine Sachkundebescheinigung besitzen und an den regelmäßigen Fortbildungen teilnehmen.
    Das Personal muss eine positive Einstellung zum Tierschutz haben.“
  • Neu aufzunehmen: „Die Verwendung von Elektroschockgeräten ist verboten.“

Wir schlagen folgende Ergänzungen vor:

Überwachung:

  • Die Veterinäre müssen ständig in ihren Arbeitsbereichen (Entladung, Eintrieb, Aufenthalt in den Buchten, Betäuben, Schlachten, Zerlegen) anwesend sein und lückenlos kontrollieren. Im Fall von Verhinderung müssen Vertretungen mit gleichen Rechten und Pflichten ebenso ständig vor Ort sein.
  • Aufsicht und Kontrolle sind zu trennen.
  • Die Überwachungen sind durch laufende obligatorische Video-Übertragungen (mit Internet-Anschluss) aus den Bereichen Eintrieb, Betäubung und Zerlegung zu gewährleisten. Die Dokumentation der Arbeitstakte ist zwingend einzuhalten. Auswertung der Aufzeichnungen durch Dritte wie Veterinäramt, Tierschutz-Auditoren des Einzelhandels oder namentlich benannte geschulte und anerkannte Vertreter des unabhängigen Tierschutzes.
  • Die Überwachungen haben auch durch unangemeldete Besuche autorisierter Personen zu erfolgen.

Entladen, Eintriebsbereich und Ruhezonen:

  • Um Verletzungen beim Entladen auszuschließen, darf der Neigungswinkel bei Rampen maximal nur 15 Grad betragen. Dabei ist Einstreu zu verwenden.
  • Eine regelmäßige Futterversorgung besonders der Jungtiere und Pferde ist sicherzustellen.
  • Milchgebende Tiere müssen in Abständen von höchstens 12 Stunden gemolken werden.
  • Bei hohen Außentemperaturen sind die Schweine mit leichtem Wasserstrahl über 10° C zu berieseln bei ca. 10 Min. Dauer, und zwar separat für jede Bucht.
  • Die Lebendhälterung von Speisefischen ist untersagt. Speisefische sind nach dem Fang sofort zu schlachten und dürfen nur tot weitergegeben werden.
  • Ebenso ist das Aufbewahren lebender Krustentiere verboten.
  • Dem Eintriebsbereich ist besondere Beachtung zu widmen. Rutschfeste Böden mit Einstreu, Seitenschutz, ausreichender Beleuchtung und Belüftung mit Alarm bei Störung haben Standard zu sein.
  • Die Tiere, mindestens die Säugetiere, müssen vor der Schlachtung zur Ruhe kommen. Hierzu sind geeignete Ruhebereiche einzurichten. Diese sind so zu gestalten, dass die mindestens 50 % der Fläche als Liegefläche angenommen werden. Bevor nicht 90 % der Tiere sich abgelegt haben, ist nicht von einer effektiven Rekreation auszugehen. Für Schweine bedeutet dies, dass mindestens 50 % der Fläche wärmegedämmt und mit weichem Untergrund, beispielsweise eingestreut oder als Gummimatte, ausgestattet sind. Die Schweine dürfen keinen Sichtkontakt zu fremden Schweinen haben. Bei hohen Raumtemperaturen hingegen sollen 50 % der Fläche planbefestigter Betonboden sein. Die Ruhezonen sind so zu gliedern, dass ein großer Anteil fester Seitenwände, nach Möglichkeit Ecken bildend, angeboten wird. In diesen Bereichen darf weder ein visueller noch akustischer Kontakt zum Betäubungs- und Schlachtgeschehen möglich sein.
  • Schmerzhaftes Handanlegen bei den Tieren ist verboten und zu ahnden. So sind Drehen, Quetschen oder Brechen des Schwanzes oder das Greifen in die Augen durch rigorose Aufsicht zu unterbinden. Verbot der elektrischen Treibhilfen ohne Ausnahme.
  • Eintrieb und Lebendtierbeschau sind bei der Aussonderung kranker Tiere zu unterbrechen. Kranke und verletzte Tiere dürfen nicht aufgetrieben werden und sind vom Tierarzt sofort vor Ort zu töten. Dies gilt insbesondere für Tiere, die offensichtlich unter starken Schmerzen leiden oder große, tiefe Wunden oder starke Blutungen aufweisen. Sofern kein Isolierschlachtraum vorhanden ist, sind diese Tiere außerhalb der Schlachträume zu töten.
  • Tiere, die in Behältnissen angeliefert werden, sind sofort zu schlachten.

Akkord:

  • Akkordschlachtungen sind verboten. Die maximal zulässige Anzahl der Schlachtungen pro Stunde ist vorzuschreiben.
    Bei vorzugebenden Taktzeiten sind diese nicht betriebswirtschaftlich sondern tierschutzgerecht festzulegen. Sie sind in jedem Schlachthof und bezogen auf das jeweilige Schlachttier zu messen, einzustellen und zu überwachen. Jede Schlachtlinie ist einzeln zu vermessen. Eine Verkürzung der Taktzeiten ist gemäß Bußgeldkatalog strafzubelegen. Es ist darauf zu achten, dass erst nach Beendigung der Entblutung die entsprechenden Verrichtungen am Tier, wie Absetzen des Kopfes oder der Unterfüße, vorgenommen werden. Dabei dürfen drei Minuten nicht unterschritten werden.

Betäubung und Zerlegung:

  • Die für das Betäuben, Anbinden, Hochwinden und Entbluten von Tieren zuständigen Personen dürfen die betreffenden Arbeitsgänge erst an einem weiteren Tier beginnen, wenn sie am vorangegangenen beendet worden sind.
  • Es dürfen nur irreversible Betäubungsverfahren angewendet werden, sodass die Tiere bis zum Tod durch Entbluten wahrnehmungs- und empfindungsfähig bleiben. Zulässig sind nur Betäubungs-/Tötungsverfahren, die entweder sofort oder in unmittelbarer Folge Bewusstlosigkeit und Tod herbeiführen.
  • Sämtliche Betäubungsgeräte unterliegen einer amtlichen Prüf- und Zulassungspflicht und müssen mit Prüfplakette und –bescheinigung versehen sein.
  • Die Bolzenschussgeräte sind mehrmals täglich zu reinigen und regelmäßig nach Angaben des Herstellers zu warten.
  • Anlagen zur Elektrobetäubung müssen über Messgeräte zur Anzeige der Betäubungsspannung und Betäubungsstromstärke verfügen.
  • Bei elektrischen Betäubungen sind sämtliche Daten zur Betäubungsspannung, Stromstärke und Stromflussdauer zu dokumentieren und zu speichern, damit fehlerhafte Betäubungen geahndet werden können.
  • Bei der Betäubung von Geflügel im Wasserbad müssen die elektrischen Parameter ständig aufgezeichnet werden, um sicherzustellen, dass diese eingehalten werden.
  • Der Zeitraum zwischen der Elektrobetäubung warmblütiger Tiere und der Entblutung ist auf höchstens 10 Sekunden zu begrenzen, wenn keine effektive Herzdurchströmung erfolgt.
  • Die Höchstdauer zwischen der Bolzenschussbetäubung von Rindern und dem Entbluteschnitt beträgt 60 Sekunden. Wenn eine Zeitüberschreitung aufgrund des Einsatzes des Rückenmarkzerstörers früher toleriert wurde, darf dieser nun nicht ersatzlos weggelassen werden. In diesen Fällen muss sofort ein Herzkammerflimmern ausgelöst werden.
  • Die Zerlegung ist erst nach Ablauf von drei Minuten ab Entblutungsschnitt zu beginnen. Dies gilt auch für Ohren/Ohrmarken, deren spätere Zuordnung mangels ordentlichem Planablauf in vielen Fällen nicht zweifelsfrei erfolgen kann. Vorher darf auch nicht mit dem Absetzen des Kopfes und der Unterfüße begonnen werden. Deshalb darf mit dem Betäuben eines weiteren Tieres erst dann begonnen werden, wenn eine unverzügliche und anschließende Entblutung sichergestellt ist.
  • Die Entblutung muss durch Eröffnung beider Halsschlagadern binnen der genannten Fristen ohne Verletzung der Luft- und Speiseröhre vorgenommen werden.
  • Akustische und optische Signale sind für den Ablauf der Arbeits-, Einwirk- und Kontrollzeiten einzusetzen.
  • Für den Fall des Versagens des Bolzenschusses ist eine Ersatzbetäubung vorzusehen und einzusetzen.
  • „Zur korrekten Anwendung des Bolzenschusses bei Rindern gehört neben der Verwendung eines der Größe des zu betäubenden Tieres angepassten Bolzenschussgerätes mit entsprechender Munition auch der korrekte Ansatz auf der Stirn auf dem Kreuzungspunkt der Verbindungslinien zwischen Hornansatz und gegenüberliegendem lateralen Augenwinkel, der Schussapparat muss plan und fest auf die Schädeldecke aufgesetzt werden.
  • Probleme bei der Betäubung schwerer Bullen können insbesondere dadurch entstehen, dass der Aufprall des Bolzens auf der Schädeldecke durch exzessive Haarpolster gedämpft wird. Infolgedessen wird zum einen nicht die zum Auslösen einer anhaltenden Gehirnerschütterung nötige Druckerhöhung im Gehirn erzielt, zum anderen die Eindringtiefe des Bolzens im Gehirn reduziert.

Maßnahmen, mit denen man diesem Problem begegnen könnte, wären:

  • Entfernen des Haarpolsters im Schussbereich vor der Betäubung. Dies erfordert einen zusätzlichen Arbeitsschritt und eine gute Fixation des Tierkopfes, um das Scheren nicht durch Abwehrbewegungen des Tieres zu vereiteln.
  • Sichere Fixation des Tierkopfes, beispielsweise durch Kombination eines Fanggatters (in Form eines von den Seiten anpressbaren Halsbügels, der das Zurückziehen des Kopfes verhindert), mit einem Kinnheber (in Form eines beweglichen Stempels, der das Senken des Kopfes verhindert). Eine solche Fixation des Kopfes würde gleichzeitig gute Vorausset- zungen für einen optimalen Ansatz des Bolzenschussapparates bieten.
    Verwendung eines speziellen Bolzenschussapparates mit größerem Gewicht (zur Verringe- rung des Rückstoßes beim Schuss) und längerem Bolzen (zum Erreichen einer größeren Eindringtiefe).
  • Als zusätzliche Maßnahme nach dem Schuss käme die Durchführung einer elektrischen Herzdurchströmung in Frage (Auslösen von Herzkammerflimmern). Der damit verbundene Kreislaufstillstand hätte den zusätzlichen Vorteil, dass durch den Bolzenschuss möglicherweise in die Blutbahn gelangtes Gehirngewebe nicht weiter im Körper verteilt werden kann. Diese Herzdurchströmung kann mit einer Zange ausgeführt werden, die vorn ventral an der Brustwand angesetzt wird. Da sich der Ausführende hierbei zwischen die Beine des Tieres begeben muss und dort extrem gefährdet ist, wenn das Tier nicht absolut ruhig liegt, sollte unmittelbar nach dem Auswurf des Tieres aus der Betäubungsbox eine Elektroimmobilisation des betäubten Tieres, beispielsweise durch einen geringen Stromfluss mit dem Stromweg Flotzmaul-After vorgenommen werden (ein Kammerflimmern auslösender Stromstoss auf diesem Wege wäre aus Tierschutzsicht ebenfalls akzeptabel und würde eine separate Herzdurchströmung überflüssig machen, erhöht aber das Risiko von Wirbelbrüchen).
    Alternativ käme die Aufrechterhaltung der Betäubung mittels Elektronarkose (Durchströ- mung des Gehirns mit unterhalb der epilepsieauslösenden Schwelle liegenden Strom- stärken) während der Entblutung in Frage. Da eine Elektronarkose nur während der Dauer des Stromflusses wirkt, müsste die Durchströmung allerdings bis zum Ende des Ausblutung ununterbrochen aufrechterhalten werden!
  • Im übrigen ist darauf hinzuweisen, dass Rinder auch nach einer korrekten Bolzen- schussbetäubung unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb 60 Sekunden zu entbluten sind. Um eine rasche und vollständige Ausblutung zu gewährleisten, sollten dabei beide Halsschlagadern durchtrennt oder alternativ ein Bruststich ausgeführt werden.
  • Eine Verlängerung des Zeitraums zwischen Betäubung und Entblutung ist nach § 14 Abs. 1 Tierschutz-Schlachtverordnung nur dann gestattet, wenn die Irreversibilität der Betäubung sichergestellt ist, d.h. wenn die Tiere bis zum Tod durch Entbluten wahrnehmungs- und empfindungslos bleiben. In Schlachtbetrieben, in denen die Überschreitung der Frist von 60 Sekunden zwischen Schuss und Entbluten aufgrund des Einsatzes des Rückenmarkzerstörers bis zu dessen Verbot toleriert werden konnte, kann demnach der Rückenmarkzerstörer nicht einfach weggelassen werden. Sofern in diesen Betrieben eine Liegendentblutung aus hygienischen Gründen nicht in Frage kommt und das Anschlingen, Aufhängen und Abstechen nicht so beschleunigt werden kann, dass das Entbluten innerhalb 60 Sekunden nach dem Schuss sichergestellt ist, scheint hier das Auslösen von Herzkammerflimmern derzeit die einzige praktikable Lösung.“ (Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin, 2001)
  • Die Elektrobetäubung bei Schweinen (Hirnstromschlag) hat mit mindestens 1,5 Ampere und 240 Volt sowie Stromfluss über 8 Sekunden zu erfolgen. Zusätzlich Herbeiführen des Herzkammerflimmerns. Von ausschlaggebender Bedeutung ist der korrekte Zangenansatz am Kopf. Die Zange ist von hinten am Kopf anzusetzen.
  • Schafe mindestens 8 Sekunden und Elektroden mit spitzem Dorn. Kälber mindestens 6 Sekunden.
  • Rinder (ab 6 Monate) mindestens 15 Sekunden und anschließende Herzdurchströmung.
  • Werden Tiere einzeln betäubt, so muss der Elektroschockapparat mit einem Gerät zur Impedanzmessung ausgestaltet sein, damit der Elektroschockapparat nicht betätigt werden kann, wenn der erforderliche Mindeststromdurchfluss nicht gewährleistet ist. Ferner muss der Apparat mit einer akustischen Signaleinrichtung ausgestattet sein, welche die Dauer der Stromeinwirkung anzeigt und an einen Spannungs- und Strommesser im Sichtfeld der ausführenden Person angeschlossen ist.
    Für Stromstärkenverlauf, Einwirk- und Wartezeiten müssen optische und akustische Signale Fehlbetäubungen anzeigen und durch Nothalt oder Nachbetäubung Fehler korrigieren.
  • Bei Pelztieren müssen Stromschlag, Genickbruch und CO2-Vergiftung durch die Verabreichung von auf Betäubungsmitteln basierenden Tötungsmitteln ersetzt werden. Betäubungen und Tötungen dürfen nur von einem Tierarzt vorgenommen werden.
  • Bei den Geflügelschlachtanlagen müssen Technik und Stromspannung im Wasserbad so eingestellt und überwacht werden, dass die hohe Fehlbetäubungsrate von ca. 60 % vermieden wird. Insbesondere sind technische Mängel beim Durchfahren des Tauchbades zu unterbinden. Beim Wasserbad ist Wechselstrom anzuwenden und nicht impulsförmiger Gleichstrom, der weniger wirksam ist und bei dem Herzstillstand ohne Bewusstseinsverlust eintreten kann.
  • Männliche Ein- Dreitagesküken: Das Zerkleinern von ca. 400 Millionen dieser Tiere pro Jahr in der EU ist nicht weiterhin zu verantworten. Die Forschungen hinsichtlich von Alternativen sind zu fördern.
  • Fische sind vor der Schlachtung durch elektrischen Strom ebenfalls zu betäuben.

Strafen:

  • Die bei der Verletzung der Schlacht-Verordnung erforderlichen Strafen sind zu verschärfen und konsequent durchzusetzen.

 

Edgar Guhde

 

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