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Stellungnahme zu Zirkusleitlinien

Leitlinien für die Haltung, Ausbildung und Nutzung von Tieren in Zirkusbetrieben oder ähnlichen Einrichtungen. Herausgegeben vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, Referat Tierschutz. 56 S. Bonn (2001)

Stellungnahme des Politischen Arbeitskreises für Tierrechte in Europa – PAKT e.V.

 

Vorbemerkungen

Trotz der andauernden Probleme der Tiernutzung in Zirkusbetrieben gibt es in Deutschland nach wie vor keine Rechtsverordnung, die Haltung und „Ausbildung“ der Tiere regelt, geschweige denn ein Verbot der Wildtiere in Zirkussen, wie es z.B. seit 2005 im österreichischen Tierschutzgesetz festgelegt ist und in mehreren Staaten wie Finnland, Schweden, Portugal, Belgien, Bulgarien und Bolivien eingeführt wurde, sogar in einigen deutschen Gemeinden und Städten (z.B. Kassel) praktiziert wird. In Großbritannien wird das Wildtierverbot vorbereitet. Denn besonders Wildtiere können unter Zirkusbedingungen nicht art-, rasse- und verhaltensgerecht gehalten werden, insbesondere nicht während der dauernden und sehr belastenden Transporte in den engen Behältern. Die Haltung dieser Tiere unter den eingeschränkten Bedingungen von Zirkuswagen kann nur als amtlich geduldete Tierquälerei bezeichnet werden. Unvereinbar mit Würde und Integrität der Tiere sind auch die Dressuren.

Die nachfolgende Stellungnahme erfolgt unter dem Vorbehalt, dass wir die Umwandlung der rechtlich unverbindlichen und daher weniger effektiven Leitlinien in eine Rechtsverordnung gemäß § 13 Abs.3 Satz 1 Tierschutzgesetz erwarten. Schließlich gibt es z.B. eine Hundehaltungs-Verordnung, obwohl dabei viel weniger komplexe Interessen gegeben sind als im Zirkus mit seiner Vielfalt an Tierarten. Ohne eine Rechtsverordnung („Zirkus-Verordnung“), also ohne Handlungszwang, werden die Leitlinien weiterhin nicht umgesetzt werden. Wir weisen darauf hin, dass bereits 1994 die Gesundheitsminister- konferenz beschlossen hatte: „Die ‚Leitlinien’ sollten möglichst zügig in eine Rechtsverordnung übergeführt werden.“ (Entschließung: Verbesserung tierschutzrecht- licher Vollzugsmaßnahmen bei Zirkustieren“, 67. Sitzung der GMK am 17./18. November 1994 in Hamburg, in der u.a. gefordert wird, in den Wanderzirkussen ausschließlich Heimtiere, landwirtschaftliche Nutztiere oder Streicheltiere zu halten).

Ferner nehmen wir unter dem Vorbehalt Stellung, dass wir die Haltung von Wildtieren nur als Übergangserscheinung sehen. Daher ist in den Text ein Passus aufzunehmen, dass Nachzucht, Neu- und Ersatzanschaffungen von Wildtieren verboten sind. (Aufzählung dieser Tiere siehe II.1.). Wir erinnern daran, dass der Bundesrat bereits am 17.10.2003 eine Entschließung zum Verbot der Haltung bestimmter wildlebender Tierarten im Zirkus annahm (Drucksache 595/03, siehe Anlage). Nach sieben Jahren wird es Zeit, dass die Bundesregierung endlich diesen Bundesrats-Beschluss umsetzt.

Und Experten haben bei der Anhörung des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz am 8. November 2006 festgestellt, dass dringender Handlungsbedarf hinsichtlich der Haltung von Tieren in Zirkus besteht. -

Schließlich lehnen wir die Bezeichnung „Zirkustiere“ ab. Solche gibt es sowenig wie z.B. „Versuchstiere“, „Nutztiere“ oder „Pelztiere“. Tiere werden als Arten geboren, aber nicht als vorbestimmte, menschlicher Anmaßung und Gewalt unterworfene „Zirkustiere“. Solche Bezeichnungen zeugen von einem unreflektierten Mensch-Tier-Verhältnis.

Einleitung

Der Satz „Werden die Tiere regelmäßig beschäftigt, so müssen die Tiergehege den Anforderungen des Säugetiergutachtens nicht in jedem Fall im vollen Umfang entsprechen“ ist zu streichen. Eine Einladung an die Zirkusunternehmen, den Begriff „regelmäßig beschäftigt“ restriktiv auszulegen und die tierschützerischen Erfordernisse bezüglich der Gehege zu missachten. Es gibt keinen Grund für diese Bestimmung. Die regelmäßige und artgerechte Beschäftigung gehört zu den selbstverständlichen Anforderungen an eine verhaltensgerechte Tierhaltung und darf nicht zu Einschränkungen hinsichtlich der Gehege führen.

I. Rechtliche Grundlagen

„Insbesondere kann angeordnet werden:“ ist zu ersetzen durch: „Insbesondere ist anzuordnen.“

Noch einzufügen: „ Jährlich ist bis spätestens zum Verlassen des Winterquartiers (15. März) der zuständigen Veterinärbehörde ein Tourenplan für die Zeit bis zum nächsten Bezug des Winterquartiers (15. September) einzureichen.“

„Innerhalb von 12 Stunden nach Eintreffen am Ort der Vorstellungen ist dem zuständigen Veterinäramt das Tierbestandsbuch zusammen mit dem Futterbuch und der (ggf. aktualisierte) Tourneeplan vorzulegen, aus dem die Dauer des Aufenthaltes am Ort und die jeweils nächsten Orte der Tournee erkennbar sind.“

II. Tierhaltung im Zirkus

1. Allgemeines
Der Satz „Eine Unterschreitung der Gehegegrößen gemäß dem Säugetiergutachten ist nur dann zu rechtfertigen, wenn das gehaltene Tier täglich verhaltensgerecht beschäftigt wird“ ist wie folgt zu ändern: „Eine Unterschreitung der Gehegegrößen gemäß dem Säugetiergutachten ist unzulässig.“

An Tierarten, die künftig nicht mehr in Zirkussen oder Tierschauen gehalten werden sollten, seien zu den aufgeführten Menschenaffen, Tümmlern, Delfinen, Greifvögeln, Flamingos, Pinguinen, Nashörnern und Wölfen noch folgende genannt: Großkatzen, Pumas, Laufvögel, z.B. Strauße, Robben und Seelöwen, (Zwerg)Flusspferde, Bären einschl. Eisbären, Reptilien, Krokodile, Elefanten, Kamelhengste, Giraffen, Nashörner.

Die Aufsichtsbehörden sind zu verpflichten, die jeweiligen Tiere anderweitig unterzubringen oder gravierende Haltungsverbesserungen durchzusetzen.

Die Aussagen über das Mitführen von Muttertieren sind wegen der Formulierung: " ...wird grundsätzlich abgelehnt" verfehlt. Was "grundsätzlich" abgelehnt wird, kann im Einzelfall akzeptabel sein. Diese "Ausnahme"betrachtung wird dann entsprechend auch mit "nur dann" eingeleitet, "wenn die Voraussetzungen... sichergestellt sind“. Die Formulierungen in diesem Bedingungsumfeld sind zu kritisieren, weil diese geforderten Bedingungen praktisch bei keinem umherziehenden Zirkus gegeben sind, aber hier unterstellt wird, als seien sie darzustellen. Hier ist eine klare Bestimmung gegen jede Zucht im Zirkus erforderlich.

Auch die Ausführungen über die Bedeutung von Außengehegen, so richtig sie sind, erwecken den irrigen Eindruck, als läge es im Ermessen der Zirkusunternehmer, solche Vorteile durch Einrichtung von Veranden u.ä. in Anspruch zu nehmen. Dabei ist es nicht nur die Armut der meisten Zirkusunternehmen, die solche Privilegien für die Tiere verhindern, die Notwendigkeit schnellen Auf- und Abbaus, sondern auch die Beschränktheit der von den jeweiligen Standplatzverpächtern oder Kommunalbehörden eingeräumten Möglichkeiten, sich an den jeweiligen Standorten auszubreiten.

3. Transport
Der Hinweis auf die arttypischen Anforderungen der Tiere an Temperatur und Frischluftzufuhr ist dringend erforderlich und ist extensiver auszuführen. Leider fehlt hier ein noch dringenderer Appell an ausreichende Lichtverhältnisse, da viele Tiere während der häufigen Ortswechsel und teilweise schon lange vorher und nachher in ihren Transportbehältnissen vom Zugang zur Außenwelt abgeriegelt werden.
Der Hinweis auf die Transport-Gewohnheit der Tiere wirkt zynisch, weil eine solche Bemerkung den Druck nicht von den Tieren, sondern vom Tierhalter wegnimmt!

Die zutreffenden Forderungen zu Ernährung, Klima, spielfreier Zeit und zur tierärztlichen Betreuung der im Zirkus mitgeführten Tiere sind mit der Feststellung zu verbinden, dass ohne die Sicherstellung dieser Voraussetzungen die Tierhaltung im Zirkus nicht verantwortet und zugelassen werden kann.

Noch einzufügen: „Für die Transportfahrzeuge müssen hinsichtlich ihrer Eignung für den Tiertransport für die im Bestandsbuch aufgeführten Tiere Unbedenklichkeitszertifikate des TÜV vorgelegt werden. Diese müssen unter anderem die Eignung der Transport- fahrzeuge für das Be- und Entladen der zu transportierenden Tiere, für deren Standsicherheit, für das Füttern und Tränken während des Transports feststellen.“
„Bis mindestens 14 Tage vor Antritt des Tiertransports ist unter Angabe der Zulassungsnummer der Beginn der Stations-Tierhaltung am nächsten Tourneeplatz der zuständigen Veterinärbehörde mitzuteilen. Wenn die untere zuständige Veterinärbehörde unbekannt oder nicht erreichbar ist, kann die Meldung auch an die örtlich zuständige Polizeibehörde erfolgen. Liegt der Platz der nächsten Stations-Tierhaltung auf privatem Grund und Boden, ist mit der Meldung eine gültige Zugangsgenehmigung (z.B. Nutzungsvertrag) vorzulegen.“

5. Klima
Am Schluss ergänzen: „Spätestens bis zum 1. September eines jeden Jahres muss ein geeignetes und festes Winterquartier nachgewiesen werden, entsprechend den Anforderungen des § 4 Abs. 1 Tierschutzgesetz“.

III. Erziehung, Ausbildung und Training der Tiere

Inakzeptabel ist die Formulierung, dass "elektrisierende Dressurgeräte" "abgelehnt" werden, statt sie als verboten zu stigmatisieren. Angebracht wäre ein Hinweis darauf, dass bei der Ausbildung von Hunden der Einsatz von Elektroschockern, sog. Teletakt- geräten, verboten ist. Auch die Formulierung "dürfen nur selten vorkommen" im Zusammenhang mit Verhaltensmerkmalen, die als Hinweissymptome für Leid, Schmerz, Stress und Angst bei Tieren gelten müssen, verrät einen falschen Beurteilungsansatz , der der Verantwortungsperspektive, wie sie in §§ 1 und 2 des Tierschutzgesetz zum Ausdruck kommt, entgegengesetzt ist. Dieses falsche Denken ist im Keim mit der Vorstellung verknüpft, der Mensch habe das Recht, sein Dasein mit der Veränderung, ja mit der Verbiegung des Verhaltens von Tieren zu finanzieren.

IV. Verbleib von Tieren

Die Forderung nach einem Nachweis für den Verbleib von Tieren wird auch von den Tierschützern erhoben, hat aber unter der politischen Perspektive der gegenwärtigen Regierung, die die Tierschutzverhältnisse außerhalb des Nutztierbereichs nicht mit Rechtsverordnungen regeln will, keinerlei Chance. Die Tiere, die die Zirkusunternehmer mit sich führen, sind entweder Eigenbesitz oder Leihgaben in Obhut aus Privathand. Über Privatbesitz hat der Staat nach unserer Verfassung nur Verfügungsmacht aufgrund allgemeiner Gesetze. Auch an dieser Stelle erweist sich der Charakter der Leitlinien als rechtlich unverbindliche Empfehlung als folgenlos, da die Nichtbeachtung, also die Verweigerung der Auskunft über einen eventuellen Verbleib von Tieren oder deren Todesursache die Regel sein dürfte.

V. Spezielle tierartliche Anforderungen

Die Interessen der Tiere werden nur soweit berücksichtigt, wie die Gesundheit und äußere Erscheinung der Tiere nicht gefährdet ist: Zitat aus "Elefanten" S. 28: "Jedes Tier wird mit zwei Ketten, eine am Hinterbein und eine am entgegengesetzten Vorderbein oder am Hals, angekettet. Um Druckstellen zu vermeiden, müssen die Ketten täglich wechselnd am rechten oder linken Vorder- bez. Hinterbein angebracht werden. Die Länge der Ketten muss so bemessen sein, dass der angekettete Elefant sich bequem (!) ablegen und einen (!) Schritt vor und zurück machen kann."
Hier zeigt sich die ganze Problematik der Haltung von Wildtieren, deren intensive Freiheitsberaubung und Unterjochung unter menschlichen Willen nur zu Unterhaltungs- zwecken.

Zu den „Hinweisen für die Überprüfung“: Diese sind nicht ausführlich genug. Die wenigen Sätze, die jeweils vorgelegt werden, entsprechen der Notwendigkeit dieser Information in keiner Weise.

Stereotypien; Anlage 1

Hier wird der Eindruck erweckt, als seien Stereotypien die einzigen Indikatoren für Verhaltensstörungen. Erforderlich ist eine Ergänzung um die übrigen Symptome von Verhaltensstörungen, und zwar unter dem Oberbegriff „Verhaltensstörungen“. Es sollte eingefügt werden, dass stereotype Verhaltensweisen, auch wenn sie „nur“ kurzzeitig und anlassbezogen auftreten, ein Warnsignal sind, das eine nähere Überprüfung der Gesamtsituation (Tier und Haltung) erforderlich macht.
Bei erheblichen Schmerzen und Leiden körperlicher und seelischer Art (wie z. B. Stereotypien oder Autoaggressionen, Trauern und andere schwere Gemüts- und Verhaltensstörungen) sind die davon betroffenen Tiere umgehend nach § 16a, 2. Tierschutzgesetz einzuziehen und tierschutzgerecht zu versorgen. Neuzugänge und Nachzuchten müssen auf rechtlich einwandfreiem Wege ebenso verhindert werden.

Differenzprotokolle

Die Differenzprotokolle des Bündnisses Tierschutzes sowie der Tierärztlichen Vereinigung Tierschutz und der Bundestierärztekammer halten wir für weiterhin aktuell und berechtigt. Die darin enthaltenen Positionen sollten bei der Neufassung berücksichtigt werden.

Zusammenfassende Würdigung

Die Zirkusleitlinien sind aus den dargelegten Gründen stark verbesserungsbedürftig. Auf der überholten Vorstellung von der erfolgreichen Kompensation von Leid und Stress bei in Gefangenschaft gehaltenen Tieren durch Beschäftigung, "Erziehung" und Hinwendung basierend, vermögen sie sich nicht aus der Sackgasse überhöhter Vorstellungen von der gängigen Zirkuswirklichkeit zu lösen. Ihre Denkrichtung ist rückwärtsgewandt und wirklichkeitsfremd. Schon seine Prämissen beruhen auf veralteten wissenschaftlichen und tierethischen Vorstellungen.

Die Zukunft des Zirkus liegt in der grundsätzlichen Aufgabe der Haltung und Abrichtung von Wildtieren. Dies ist sowohl ein ethisch wie ökonomisch dringend gebotener Weg, auf dem es nicht nur für die von den Strapazen und Entbehrungen befreiten Tiere, sondern auch für die sich verstärkt auf körperliche wie geistige Bedürfnisse konzentrierenden Menschen im Zirkus neue Perspektiven gibt.

Dazu ist es erforderlich, den tierfreien Zirkus als Ideal zu etablieren. Beispiele für sehr erfolgreiche Unternehmen dieser Art gibt es mittlerweile. In einer Übergangszeit bis zu dem Zeitpunkt, da alle Wildtiere aus Zirkussen verbracht oder in Zirkussen gestorben sind, sollte die Gruppe der noch in Zirkusarbeit verbleibenden Tierarten kontinuierlich verringert und restriktiv mit dem Instrument des § 11 (1) Tierschutzgesetz reduziert werden.

Bis zu einem Zeitpunkt, an dem das Ideal des tierfreien Zirkus akzeptiert ist, lehnen wir generell die Haltung aller Tiere wildlebender Arten in Zirkusbetrieben ab. Des weiteren lehnen wir die Haltung aller Tierarten ab, die nicht unter Transportbedingungen gehalten werden können.

Wir weisen in diesem Zusammenhang auf die dringend notwendige Lösung des Unterbringungsproblems hin, das sowohl in Richtung auf Auffangstationen wie in Richtung auf die Einrichtung einer Unterbringungsdatenbank in Angriff genommen werden muss. Gleichzeitig ist zur Durchsetzung der Mindesthaltungsnormen bei Säugetieren analog zu der Lösung bei Hunden ein verbessertes Säugetiergutachten als Rechtsverordnung zu erlassen.

Düsseldorf, den 30. März 2010
Dipl.-Pol. Edgar Guhde
1. Vorsitzender

Anlage: Entschließung des Bundesrates zum Verbot der Haltung bestimmter wildlebender Tierarten im Zirkus – Antrag des Landes Hessen – Drucksache 595/03, 17.10.2003

 

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