Bundesamt für Veterinärwesen BVET

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Tiertransporte

Transporte sind für Tiere immer eine Belastung. Sie sollen daher auf das notwendige Minimum beschränkt und von fachkundigem Personal begleitet werden. Die Fahrzeit ab Verladeplatz darf in der Schweiz nicht länger als 6 Stunden dauern.


Aktuell:

Information des BVET für Beteiligte an Tiertransporten
Mit Inkrafttreten der revidierten Tierschutzgesetzgebung auf den kommenden 1. Januar 2014 werden Personen, welche Tiere transportieren, verpflichtet, die benötigte Fahrzeit zu dokumentieren.
Typ: PDF
Information des BVET für Beteiligte an Tiertransporten
Letzte Änderung: 23.12.2013 | Grösse: 159 kb | Typ: PDF

Neue Fachinformation: Abschlussgitter bei Tiertransporten
Am Heck von Transportfahrzeugen und Anhängern für Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen muss ein Abschlussgitter angebracht sein. Die neue Fachinformation gibt Auskunft darüber, welche Eigenschaften Abschlussgitter aufweisen müssen und wie sie realisiert werden können, dass sie den gesetzlichen Anforderungen genügen. Sie richtet sich an alle Personen, die am Transport von Klauentieren beteiligt sind:
Typ: PDF
Tiertransport: Abschlussgitter – gesetzeskonforme Ausführungen
Letzte Änderung: 21.10.2013 | Grösse: 452 kb | Typ: PDF


Gemäss Tierschutzverordnung dürfen Tiere nur transportiert werden, wenn zu erwarten ist, dass sie den Transport ohne Schaden überstehen. Die Tiere sind in geeigneter Weise für den Transport vorzubereiten und während des Transports schonend zu behandeln.

Rampen zum Be- und Entladen der Transporter müssen gleitsicher sein. Der Boden von Transportfahrzeugen muss eingestreut sein. Ist der Platz auf dem Transporter zu gering, drohen Auseinandersetzungen mit fremden Tieren. Ist der Platz zu grosszügig bemessen, werden die Tiere in Kurven herumgeschleudert.

Die Fahrzeit ab Verladeplatz darf in der Schweiz nicht länger als 6 Stunden dauern. Wer Tiere gewerbsmässig transportiert, muss für die Aus- und Fortbildung der MitarbeiterInnen sorgen. Für jeden Tiertransport muss eine Person bezeichnet werden, die für das Wohlergehen der Tiere während des Transportes verantwortlich ist. Die Fahrzeugführer und Tierbetreuer von Tiertransportern müssen über eine praktische und theoretische Ausbildung verfügen und sind verpflichtet, sich regelmässig fortzubilden:
Wer "gewerbsmässig" auf dem Landweg Wirbeltiere grenzüberschreitend transportiert braucht dafür eine Zulassung (in der Schweiz eine Bewilligung vom kantonalen Veterinäramt). Mehr dazu:
Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Schlachtpferde und Schlachtgeflügel dürfen nur im Bahn- oder Luftverkehr durch die Schweiz durchgeführt werden. Mehr dazu:

Fachkontakt: info@bvet.admin.ch

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